FAQ´s - Frequently asked questions

Häufig gestellte Fragen

 

Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?

 

Ein beauftragter Kfz-Sachverständiger hat die Schadenfeststellung in objektiver Form, unabhängig von Weisungen Dritter zu erstellen. Das dabei ausgearbeitete Gutachten dient als Grundlage für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und der "gegnerischen" Versicherungsgesellschaft. Diese Schadengutachten beinhalten Feststellungen zur Schadenshöhe und ggf. den Wert des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus werden von dem Sachverständigen Aussagen über den Befund, also den Anstoßspuren, zum Wiederbeschaffungswert, der Reparaturdauer, evtl. anfallender Wertminderung, der Nutzungsausfallgruppe usw. getroffen.

 

 

Kann ich mir einen Kfz-Sachverständigen aussuchen?

 

Ja, im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht einen Kfz-Sachverständigen IHRER Wahl mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen geschickt hat.

 

 

 

Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?

 

 

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung die Kosten für den beauftragten Kfz-Sachverständigen. Das heißt, Sie treten bei uns im Haftpflichtschadenfall nicht in Vorkasse, sondern es wird alles unkompliziert mit der gegnerischen Versicherungsgesellschaft abgerechnet.

 

 

Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen Sachverständigen beauftragt?

 

Der Geschädigte ist grundsätzlich gut beraten, wenn er auf die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Allein aufgrund des Interessenkonflikts sollte ein unabhängiger Gutachter beauftragt werden, schließlich erhält der von der Versicherung beauftragte Sachverständige Aufträge von der Versicherungsgesellschaft die den Schaden zu bezahlen hat!

 

 

Ist es nicht günstiger bei einem einfach gelagerten Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen?

 

Der Geschädigte, der sich lediglich auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. Ein Kostenvoranschlag hat bei Streitigkeiten keinerlei beweissichernde Funktion. Ferner darf ein Kostenvoranschlag keine Aussagen über eine eventuelle Wertminderung oder zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes beinhalten. So wird der Geschädigte, meist infolge einfacher Unwissenheit, um Schadenersatzansprüche gebracht.

Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich im Hinblick auf Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung in Gegenüberstellung zu dem Wiederbeschaffungswert um einen sogenannten einfachen Schaden handelt. In jedem Fall also geht der Geschädigte mit der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

 

 

Kann ich mir die Schadensumme auch ausbezahlen lassen?

 

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich die Schadensumme in Höhe der Netto-Reparaturkosten ausbezahlen zu lassen, auch ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen (Fiktive Abrechnung). Eine eventuell anfallende Wertminderung muss auch in diesem Fall erstattet werden.

Es ist Ihnen überlassen, ob Sie fiktiv abrechnen oder das beschädigte Fahrzeug in eine Reparaturwerkstatt Ihres Vertrauens geben.

 

 

 

Kann ich einen Reparaturbetrieb meiner Wahl mit der Instandsetzung beauftragen?

 

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls haben Sie das uneingeschränkte Recht, einen Reparaturbetrieb Ihres Vertrauens mit der Unfallreparatur Ihres Fahrzeugs zu beauftragen.

Sie müssen sich nicht auf fragwürdige "Partnerwerkstätten" der Versicherer verweisen lassen.

 

 

Darf ich einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung meiner Schadenersatzansprüche beauftragen?

 

Die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehenden Anwaltskosten hat die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bei eindeutiger Haftungslage voll zu erstatten.

 

Die Einschaltung eines versierten Verkehrsrechtsanwalts ist bei Verkehrsunfällen grundsätzlich anzuraten. Gern sind wir Ihnen bei der Suche nach einem sachkundigen Rechtsanwalt behilflich.

 

 

!ACHTUNG Schadenmanagement!

 

Abschließend noch einige Worte zum Schadenmanagement der Versicherer:

 

Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in IHREN Händen, auch wenn Ihnen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners schnelle und unkomplizierte Regulierung angeboten wird.

 

Hier verzichtet der Geschädigte meist auf bares Geld !

 

Lassen Sie nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

 

Durch das Schadenmanagement bieten Versicherungen die gesamte Unfallabwicklung an. Dabei werden unabhängige Spezialisten wie neutrale und unabhängige Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte häufig ausgeschaltet. Es entsteht dadurch für den Geschädigten das Risiko, dass der Schaden nicht unabhängig und neutral abgewickelt wird und somit zu Ihrem Nachteil verläuft.

 

Sie als Geschädigter sind -Herr des Verfahrens- und haben das alleinige Recht über die Auswahl und Beauftragung von Kfz-Sachverständigen, Rechtsanwalt und Reparaturwerkstatt zu entscheiden.

 

Beim Schadenmanagement kann es vorkommen, dass Sie als Geschädigter von der gegnerischen Versicherung angeboten bekommen, dass diese sich komplett um alles kümmert. Ihr Fahrzeug wird am Unfallort oder von Ihnen zuhause abgeholt, ein Ersatzfahrzeug gestellt und nach der Reparatur wird Ihr Fahrzeug gereinigt zurück gebracht. Klingt doch sehr bequem. Jedoch ist zu beachten, dass die Fahrzeuge bei Partnerwerkstätten der Versicherer repariert werden und nicht in der jeweiligen Markenwerkstatt des Herstellers. Sie wissen nicht genau was kaputt war und wie repariert worden ist, da Sie kein neutrales Gutachten erhalten. Wollen Sie Ihr Fahrzeug anschließend verkaufen müssen Sie den eingetretenen Unfallschaden offenbaren und können dies überhaupt nicht. Wie hoch die Wertminderung durch den Unfall an Ihrem Fahrzeug war wissen Sie auch nicht, Sie haben keine neutralen Angaben.